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   VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05   

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https://dejure.org/2005,32974
VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05 (https://dejure.org/2005,32974)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 1 A 250/05 (https://dejure.org/2005,32974)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 04. November 2005 - 1 A 250/05 (https://dejure.org/2005,32974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wegfall der bisherigen Beihhilfe - fähigkeit Wahlleistungen nach § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. mit Wirkung zum 1. Januar 2005 mit höherrangigem Recht vereinbar

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 87c BG ND
    Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht; Vertrauensschutz; Wahlleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05
    Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge fallen in den Anwendungsbereich dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.).

    Zwar ist die Ausübung einer landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis im Falle einer Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen Kompetenzen des Bundes andererseits unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Bundestreue im Falle eines offenbaren Missbrauchs unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. m. w. N.).

    Entschließt sich der Beamte oder Versorgungsempfänger, für die mögliche Inanspruchnahme von Wahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, ist dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss, da es sich bei den Wahlleistungen nicht um im Krankheitsfall notwendige Aufwendungen handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.).

    Will der Beamte bzw. Versorgungsempfänger auf die ärztlichen Wahlleistungen nicht verzichtet und ändert er entsprechend den Umfang seiner privaten Krankenversicherung mit der Folge erhöhter Versicherungsbeiträge, sind die dadurch begründeten finanziellen Einbußen nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er es möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. m. N.).

    Der Beamte bzw. Versorgungsempfänger darf nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen, was insbesondere im Beamtenrecht gilt, wo schon in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und mit weiteren Änderungen zu rechnen war und ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. m. N.).

    Dem Interesse des Landes Niedersachsens an der mit der Abschaffung der Ausnahmeregelung zu erwartenden Haushaltsersparnis (siehe dazu LT-Drs. 15/1340, S. 8) durfte der Gesetzgeber gegenüber dem Interesse des Beamten bzw. Versorgungsempfängers an der Weitergeltung einer Regelung, die eine nicht von Art. 33 Abs. 5GG erfasste Leistung betrifft, den Vorrang einräumen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. m. w. N.), zumal der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten politischen Ermessens grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen um sein gesetzgeberisches Ziel, hier die Entlastung des Landeshaushalts, möglichst schnell verwirklichen zu können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05
    Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge fallen in den Anwendungsbereich dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.).

    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber seine im Bereich der Beihilfe im Landesbereich bestehende Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Zwar ist die Ausübung einer landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis im Falle einer Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen Kompetenzen des Bundes andererseits unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Bundestreue im Falle eines offenbaren Missbrauchs unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Diese Differenzierung beruht auf der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, DÖD 2004, 82 ff.).

    Denn soweit in § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen aufrecht erhalten worden ist, betrifft dies einen Bereich von Beihilfeleistungen, der über den von Art. 33. Abs. 5 GG im Rahmen der Fürsorgepflicht erfassten Bereich hinaus geht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, DÖD 2004, 82 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01

    Alimentation; Anpassungsanspruch; Beamtenrecht; Beihilfe; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05
    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber seine im Bereich der Beihilfe im Landesbereich bestehende Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Zwar ist die Ausübung einer landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis im Falle einer Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen Kompetenzen des Bundes andererseits unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Bundestreue im Falle eines offenbaren Missbrauchs unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Dem Interesse des Landes Niedersachsens an der mit der Abschaffung der Ausnahmeregelung zu erwartenden Haushaltsersparnis (siehe dazu LT-Drs. 15/1340, S. 8) durfte der Gesetzgeber gegenüber dem Interesse des Beamten bzw. Versorgungsempfängers an der Weitergeltung einer Regelung, die eine nicht von Art. 33 Abs. 5GG erfasste Leistung betrifft, den Vorrang einräumen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. m. w. N.), zumal der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten politischen Ermessens grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen um sein gesetzgeberisches Ziel, hier die Entlastung des Landeshaushalts, möglichst schnell verwirklichen zu können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05
    Der Ausschluss von Wahlleistungen genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da der Gesetzgeber insoweit selbst in Art. 87c Abs. 2 NBG die wesentliche Entscheidung über den Ausschluss von Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger getroffen hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 ff.).
  • VG Hannover, 07.02.2011 - 13 A 1717/10

    Einstufung von gesondert vereinbarten ärztlichen Leistungen als Wahlleistungen;

    Der Landesgesetzgeber durfte vielmehr zulässigerweise den Beihilfeanspruch für Beamte und im Richter im Landesdienst entsprechend einschränken, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - zu der insoweit vergleichbaren Regelung des Landes Berlin und zu den niedersächsischen Regelungen: VG Hannover, Urteil vom 07.02.2003, - 13 A 3167/02-, VG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2004, - 6 A 2202/03 - sowie VG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2005 - 1 A 250/05 -, jew. zit. n. Juris).
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